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§ 27 Kaufrecht / c) Rechtsmängel

Dr. Julia Jankowski, Dr. Jessica Hanke
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Rz. 69

Eine Sache ist gem. § 435 S. 1 BGB frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Zu den Rechtsmängeln zählen absolute Rechte, dingliche Rechte (z.B. Nutzungsrechte,[88] Vorkaufsrecht, Beschlagnahme im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren[89] oder Eintragung des Kfz zur Fahndung im SIS[90]) und sonstige Rechte (Patente, Markenrechte etc.). Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein nicht bestehendes Recht eingetragen ist (§ 435 S. 2 BGB). Denn hiermit verbunden ist die Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs (§§ 892, 893 BGB) sowie eines Rechtsstreits. Hiervon erfasst werden jedoch nur Scheinbelastungen, nicht unrichtige Eigentumseintragungen. Wie im Falle eines Dritten zustehenden Eigentums, verletzt der Verkäufer bereits seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 BGB, wenn ein Dritter Bucheigentum besitzt.[91]

[88] OLG Düsseldorf WuM 1998, 45.
[89] BGH NJW 2004, 1802, 1803 zu § 434 BGB a.F.
[90] BGH v. 18.1.2017 – VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666.
[91] BGH NZM 2007, 925, 927.

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