Rz. 71
Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben, bzw. im Falle von Instrumenten, die nur auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden, sowie Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem in einem Mitgliedstaat erhalten haben oder die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem in einem Mitgliedstaat beantragt haben, unterliegen gem. Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 3 MMVO der Ad-hoc-Publizität. Dies gilt sowohl für juristische Personen des privaten wie auch des öffentlichen Rechts.
Rz. 72
Auch sog. Freiverkehrsemittenten (MTF-Emittenten) unterliegen der Ad-hoc-Publizitätspflicht. Voraussetzung ist jedoch, dass deren Finanzinstrumente mit ihrer Zustimmung zum Handel zugelassen oder in den Handel einbezogen sind. Eine Zustimmung in diesem Sinne erfordert mehr als die bloße Zurkenntnisnahme. Der Emittent muss willentlich und wissentlich dem Handel zugestimmt haben. Irrelevant ist hierfür jedoch, ob er den Folgepflichten des Börsenhandels zustimmt. Denkbar sind daher drei Varianten der Zustimmung:
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der Emittent hat selbst den Antrag auf Zulassung/Einbeziehung zum Handel an einem MTF gestellt, |
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der Emittent hat einen Dritten beauftragt, einen Antrag auf Zulassung/Einbeziehung zum Handel zu stellen, |
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der Emittent hat die Zulassung/Einbeziehung seiner Wertpapiere zum Handel durch einen Dritten genehmigt. |
Emittenten am OTF und Teilnehmer am Emissionszertifikatemarkt sind ebenfalls ad-hoc-pflichtig (Art. 39 Abs. 4 Unterabs. 2 MMVO). Die deutschen Freiverkehre gelten als MTF.
Rz. 73
Nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs....