Rz. 25
Selbst nach diesen Entscheidungen bestand deshalb immer noch keine endgültige Klarheit, weil die meisten Gerichte die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbotes bereits dann als gegeben ansahen, wenn auch nur leichte Fahrlässigkeit zu einem objektiv gefährlichen Verstoß geführt hatte (KG NZV 1995, 369; OLG Naumburg NStZ 1997, 215). Eine solche Auslegung würde indessen den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht:
Rz. 26
Nach allgemeiner Meinung ist vielmehr auch nach Einführung der BKatVO der § 25 StVG alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Fahrverbotes (BGH zfs 1992, 30), d.h. nach wie vor setzt die Verhängung eines Fahrverbotes die Feststellung eines groben (oder beharrlichen) Verstoßes voraus.
Rz. 27
Zwar hat der Gesetzgeber für bestimmte, generell besonders gefährliche Verkehrsverstöße in zulässiger Weise eine Vorbewertung mit der Folge vorgenommen, dass in diesen Fällen ein grober Verstoß indiziert wird, es liefe indessen verfassungsrechtlichen Grundsätzen zuwider, wollte man einen groben Verstoß alleine aufgrund der objektiven Gefährlichkeit und ohne Rücksicht auf das Ausmaß der subjektiven Vorwerfbarkeit bejahen (BVerfGE 27, 36 ff.). Mit Nachdruck hat deshalb der BGH (und ihm folgend die Oberlandesgerichte) in der Folge betont, dass ein grober Verstoß nur bejaht werden könne, wenn über die objektive Gefährlichkeit hinaus auch ein grobes Verschulden zu unterstellen sei (BGH zfs 1997, 432; OLG Dresden zfs 2006, 52; DAR 2010, 29; OLG Stuttgart DAR 2011, 220).
Rz. 28
Tipp: Augenblicksversagen
Immer dann, wenn ein Betroffener in einer Art und Weise versagt hat, wie das hin und wieder auch einem sorgfältigen Kraftfahrer passieren kann, liegt lediglich ein Augenblicksversagen und damit ein zu einem Fahrverbot führender subjektiv schwer...