Leitsatz (amtlich)
Entspricht eine Geschwindigkeitsmessung nicht den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung, muss sich, wenn der Tatrichter dennoch die für den Verkehrsverstoß vorgesehenen Regelfolgen des BKat festsetzt, den Urteilsgründen entnehmen lassen, ob der Geschwindigkeitsmessung ein Ausnahmefall i.S. der Richtlinien zugrunde gelegen hat.
Verfahrensgang
AG Ravensburg (Entscheidung vom 05.11.2010; Aktenzeichen 10 OWi 16 Js 12932/10) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 05. November 2010 im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den zugehörigen Feststellungen
a u f g e h o b e n .
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Ravensburg
z u r ü c k v e r w i e s e n .
Gründe
I.
Das Amtsgericht Ravensburg hat den Betroffenen am 05. November 2010 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 32 km/h zu der Geldbuße von 200,-- € verurteilt. Außerdem verhängte es ein Fahrverbot von einem Monat, das erst mit der Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung, spätestens jedoch vier Monate nach Rechtskraft des Urteils, wirksam werden sollte.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die er wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere sei die Geschwindigkeitsmessung unter Verstoß gegen die Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung erfolgt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat beantragt, wie geschehen zu entscheiden.
II.
Die auf die zulässig erhobene Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils ergibt, dass der Rechtsfolgenausspruch - zumindest vorläufig - keinen Bestand haben kann und au...