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§ 26 Geldbuße / X. Wirtschaftliche Verhältnisse

Hans-Jürgen Gebhardt
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Rz. 28

Bei geringfügigen Bußgeldern sind gem. § 17 Abs. 3 Hs. 2 OWiG die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ohne jede Bedeutung, es sei denn sie seien außergewöhnlich gut oder außergewöhnlich schlecht, z.B. im Falle von Arbeitslosigkeit (OLG Dresden DAR 2006, 222; OLG Karlsruhe NJW 2007, 166; OLG Hamm DAR 2012, 400). Bei geringfügigen Bußgeldern braucht das Gericht demnach die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen weder zu ermitteln, wenn er angibt, Taschengeldempfänger zu sein (OLG Düsseldorf NZV 1997, 410), noch wenn er Rentner ist (OLG Hamm DAR 2012, 400).

 

Rz. 29

Bei nicht geringfügigen Bußgeldern müssen dagegen die Einkommensverhältnisse ermittelt werden, wobei in der Rechtsprechung umstritten ist, ab welchem Betrag von einem geringfügigen Bußgeld nicht mehr die Rede sein kann.

Die herrschende Meinung sieht unter Bezugnahme auf § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG die Grenze bei 250 EUR (OLG Schleswig NZV 2011, 410; KG DAR 2012, 395; OLG Bremen NZV 2014, 140; OLG Koblenz zfs 2014, 530; OLG Karlsruhe zfs 2017, 468; OLG Oldenburg DAR 2019, 403), wobei bei Vorsatztaten, wenn gem. § 3 Abs. 4a BKatV die doppelte Regelgeldbuße verhängt (OLG Celle NZV 2016, 144; OLG Zweibrücken NZV 2018, 93), bzw. die Regelbuße nur leicht erhöht wurde (KG NZV 2019, 360), Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen entbehrlich sein sollen.

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, da das Gesetz in § 17 Abs. 2 OWiG allein auf die Höhe der Geldbuße und nicht darauf abstellt, ob die Buße im Ergebnis gerechtfertigt wäre.

 

Rz. 30

 
Hinweis

Selbstverständlich müssen auch die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen prozessordnungsgemäß (Protokoll!) getroffen worden sein (OLG Hamm zfs 2012, 171). Dabei kann das Gericht zwar bei einem berufstätigen Betroffenen, der zu seinem Einkommen keine Angabe...

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