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§ 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Wahl der Arbeitnehmervertreter

Dr. Burkhard Göpfert, Maximilian Melles
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Rz. 143

Die Wahl der Arbeitnehmervertreter muss nach § 5 Abs. 1 DrittelbG nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl erfolgen.

 

Rz. 144

Die Durchführung der Wahl regelt die Wahlordnung zum DrittelbG (WODrittelbG).

 

Rz. 145

Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 DrittelbG).

 

Rz. 146

Aktiv wahlberechtigt sind gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für den Begriff des Arbeitnehmers verweist § 3 Abs. 1 DrittelbG auf die Regelung des § 5 Abs. 1 BetrVG und nimmt die leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG vom Arbeitnehmerbegriff aus. Leitende Angestellte sind damit bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat nach dem DrittelbG nicht wahlberechtigt.

 

Rz. 147

Für die passive Wählbarkeit von Arbeitnehmervertretern ist nach § 4 Abs. 3 DrittelbG zu berücksichtigen, dass diese ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören sowie die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 BetrVG erfüllen müssen.

Für die passive Wahlberechtigung der leitenden Angestellten als Arbeitnehmervertreter ist zu unterscheiden, ob mehr als zwei Arbeitnehmervertreter zu wählen sind: Ist nur ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer oder sind zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, können gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG hier keine leitenden Angestellten gewählt werden, da auch hier auf den in § 3 Abs. 1 BetrVG definierten Arbeitnehmerbegriff Bezug genommen wird. Sind dagegen mehr als zwei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen, besitzen gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 DrittelbG auch leitende Angestellte das passive Wahlrecht; dabei müssen nur mindestens zwei der Arbeitnehmervertreter Arbeitnehmer i.S.d. § 3 Ab...

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