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§ 24 D&O-Versicherung / III. Gründe für die Einführung der D&O-Versicherung in Deutschland

Prof. Tobias Lenz
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Rz. 5

Zunächst hat man in Deutschland kein echtes Bedürfnis zur Absicherung der Haftpflichtrisiken von Managern – nicht einmal als Schutz vor der Existenzvernichtung[8] – gesehen, sogar rechtspolitisch gegen die Absicherung durch eine D&O-Versicherung vorgebracht, dass eine derartige Versicherungslösung die verhaltenssteuernde Wirkung des "aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsrechts" vermindern würde. Letzteres ist nicht gänzlich falsch. Dennoch haben inzwischen Versicherer – im Umkehrschluss – versucht, hier gegenzusteuern, indem sie durch Prämienanpassungen, Haftungsausschlüsse und ähnlichem dem theoretischen Vorwurf entgegenwirken. Ebenso soll die Regelung des § 93 Abs. 2 S. 3 AktG, die einen zwingenden Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens vorsieht, verhaltenssteuernd wirken.[9] Insofern kann man heute davon sprechen, dass Versicherungen möglicherweise sogar risikoreduzierend auf die Gesellschaft wirken.[10] Unbestreitbar verbessert eine D&O-Versicherung jedenfalls den vermögensrechtlichen Schutz der Gläubiger, weil sie die tatsächlichen Befriedigungschancen gegenüber den Organmitgliedern erhöht, insbesondere dann, wenn Schadenssummen astronomische Höhen erreichen. Schätzungen zufolge soll das Prämienvolumen in Deutschland 1998 und 2000 noch knapp 36 Mio. EUR[11] und im Jahr 2006 schon über 300 Mio. EUR[12] betragen haben. Für das Geschäftsjahr 2022 ist dem GDV ein Beitragsvolumen von 498 Mio. EUR zur D&O-Statistik gemeldet worden. Über die Meldungen hinaus geht der GDV aufgrund einer Branchenschätzung sogar von einem Beitragsvolumen von etwa 900 Mio. EUR für den deutschen Markt aus.[13] Der Gesetzgeber und die Judikatur haben dazu beigetragen, dass Schadensersatzansprüche gegen Unternehmensleiter heute leichter und umfassender geltend gemacht werden können, ...

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