Rz. 72
Im Hinweis unmittelbar vor Beginn der Bedingungen wird explizit erläutert, dass der Versicherungsfall die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages bedeutet. Entsprechendes ist wortgleich in Ziff. A-2 S. 1 AVB-D&O unter der Überschrift (claims-made-Prinzip) geregelt. Ferner heißt es in S. 2 der Ziff. 2 AVB-D&O: "Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn …".
An keiner Stelle in den Verbandsempfehlungen des GDV heißt es, der Versicherungsfall ist die "erstmalige (ernsthafte) Geltendmachung …" oder "Im Sinne des Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch (ernsthaft) geltend gemacht, wenn …."
Trotzdem besteht unbestreitbar ein Bedürfnis aus Sicht der Versicherungswirtschaft, Fälle an sich nicht gewollter oder nur zum Schein erhobener Inanspruchnahmen vom Versicherungsschutz auszunehmen. In der Praxis sind die verschiedensten Konstellationen anzutreffen. Bisweilen scheuen versicherungsnehmende Unternehmen die öffentliche Geltendmachung – etwa bei über Jahre praktizierten Compliance-Verstößen und gewollten Inanspruchnahmen wegen fahrlässigem Unterlassen der Vorstände –, nicht zuletzt, weil bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die versicherte Person sehr viel mehr "Abgründiges" zu Tage treten kann, als bis dato in der Öffentlichkeit (oder bei der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten oder in den Medien) bekannt werden konnte. Daher verbietet sich im Einzelfall aus Sicht einiger Versicherungsnehmer aus durchaus nachvollziehbaren Gründen eine tatsächliche Inanspruchnahme in der Öffentlichkeit. Lassen sich Versicherer nicht auf Schiedsverfahren – unter Ausschluss der Öffentlichkeit – ein, und sind Schiedsverfahren nicht schon im Vertrag vereinbart, v...