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§ 24 Ausgewählte Schnittstellen zwischen Familien- und E ... / IV. Kapitalgesellschaft

Dr. Michael Bonefeld, Katrin Heindl
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Rz. 165

Ist der Minderjährige durch den Erbfall Gesellschafter einer GmbH geworden und ist er Alleinerbe, so werden seine Gesellschafterrechte durch seine gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Kommt es zu Beschlüssen i.R.d. Satzung (auch zu Geschäftsführungsmaßnahmen sowie dem Jahresabschluss), so ist § 181 BGB auch unanwendbar, wenn die gesetzlichen Vertreter selbst Gesellschafter sind.

 

Rz. 166

Allerdings besteht ein Vertretungsverbot bei Beschlüssen, die das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betreffen (wie z.B. bzgl. Satzungsänderung, Auflösungsbeschluss, Ausschlussbeschluss oder Fortsetzung der Gesellschaft). In diesen Fällen ist nach Maßgabe des § 1909 BGB ein Pfleger zu bestellen.

 

Rz. 167

Ist der gesetzliche Vertreter z.B. selbst Geschäftsführer oder soll er dazu bestellt werden, besteht nach § 181 BGB ein Mitwirkungsverbot. Dies soll aufgrund einer Interessenkollision sogar dann gelten, wenn die Satzung selbst eine Befreiung von § 181 BGB vorsieht.[257]

 

Rz. 168

Wird der Gesellschaftsanteil an mehrere Erben vererbt, kommt es zur Kollision mit der Vorschrift des § 18 Abs. 1 GmbHG, wonach nur einheitlich die Rechte ausgeübt werden dürfen. Die Rspr.[258] hat den Konflikt zwischen den Abstimmungsquoten in der Erbengemeinschaft und § 18 GmbHG dahingehend gelöst, dass die Mehrheit nach Anteilen ermächtigt ist, zur Ausführung der Beschlüsse der Erbengemeinschaft für diese auch im Außenverhältnis zu handeln. Somit ist es ausreichend, wenn die Mehrheit handelt, statt dass alle Miterben mitwirken müssen.

 

Rz. 169

In der Praxis traten am häufigsten mit den §§ 1822 Nr. 3 und 10 BGB a.F. Probleme auf, die nun durch die Vorschriften der §§ 1852, 1854 Nr. 4 BGB n.F. ersetzt, aber im Wortlaut kaum verändert wurden.

Genehmigungspflichtig ist ein Vertrag, der auf den entgeltliche...

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