Dr. iur. Artur-Konrad Wypych
Rz. 107
Die Überwachung der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften erfolgt zweigleisig, zum einen durch staatliche Behörden, zum anderen durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Rz. 108
Beide haben bei der Überwachung eng zusammenzuarbeiten und sich z.B. über Betriebsbesichtigungen zu unterrichten. Die obersten Landesbehörden können den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern eigentlich den Behörden obliegende Überwachungsaufgaben übertragen. Insoweit können die Zuständigkeiten in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich sein.
Rz. 109
Die staatliche Aufsicht erfolgt durch die Bundesländer und gliedert sich, vergleichbar der Gliederung des Umweltschutzes, landesunterschiedlich in zwei oder drei Ebenen. Die konkreten, z.T. landesrechtlich sehr unterschiedlichen Zuständigkeiten ergeben sich aus speziellen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnungen.
Rz. 110
Die Unteren Behörden im Bereich des Arbeitsschutzes waren in der Vergangenheit einheitlich die Gewerbeaufsichtsämter (GAA). Die Überwachungsaufgaben sind in neuerer Zeit aber häufig in eigene Ämter für Arbeitsschutz ausgegliedert, z.T. aber auch auf Kreise und Kommunen übertragen worden. Darüber stehen in einigen Ländern die Mittelbehörden, so z.B. die Regierungspräsidien oder ein Landesgewerbeaufsichtsamt. Die Obersten Behörden sind im Bereich des Arbeitsschutzes die Ministerien, wobei die Zuständigkeit i.d.R. bei den Sozialministerien liegt.
Rz. 111
Teils bei diesen Behörden, teils bei Sonderbehörden sind staatliche Gewerbeärzte bzw. Landesgewerbeärzte angesiedelt, die die Behörden beraten, gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen durchführen, an Betriebsbegehungen teilnehmen usw. Zum Erlass von Anordnungen sind sie jedoch selbstständig nicht befugt.
Rz. 112
Für den Arbeitsschutz in Betrieben de...