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§ 23 Internationales Zivilprozessrecht / A. Einführung

Dr. jur. Steinbrück Ben, Dr. Justin Friedrich Krahé
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Rz. 1

Gegenstand des internationalen Zivilprozessrechts (IZPR) sind sämtliche Sonderregeln des Verfahrensrechts des zur Streitentscheidung berufenen Gerichts (sog. lex fori), die dem inländischen Richter vorschreiben, wie er in Fällen mit Auslandsberührung zu verfahren hat.[1] In der Praxis spielen insbesondere Fragen der internationalen Zuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen eine bedeutende Rolle. Ein dritter Schwerpunkt des IZPR, der sowohl mit dem internationalen Zuständigkeits- als auch mit dem internationalen Anerkennungsrecht eng verknüpft ist, betrifft die Frage der Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit. Der aus dem nationalen Prozessrecht bekannte Einwand der lis alibi pendens soll bei grenzüberschreitenden Verfahren den ungestörten Ablauf des zeitlich früher begonnenen Verfahrens sichern und einander widersprechende Entscheidungen verhindern.

 

Rz. 2

Die drei genannten Themenkomplexe wurden in Europa bereits frühzeitig mit dem Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 1968 (EuGVÜ) einheitlich geregelt. Das EuGVÜ wurde nach Inkrafttreten der Gemeinschaftskompetenz für die justizielle Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Zivilsachen in die Verordnung (EG) 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen überführt. Ende 2012 hat der Rat der EU eine Neufassung dieser Verordnung (VO (EU) Nr. 1215/2012[2]) beschlossen, deren geänderte Vorschriften seit dem 10.1.2015 anwendbar sind (EuGVO/"Brüssel Ia-VO").[3]

Daneben hat der EU-Gesetzgeber auf der Grundlage der Art. 61, 65/67, 81 AEUV[4] mittlerweile eine Reihe weiterer für die Praxis wichtiger Vero...

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