Prof. Dr. Michael Fischer
, Prof. Dr. Martin Cordes
Rz. 122
Aufgrund des Realisationsprinzips darf sich ein Gewinn in der Bilanz erst dann widerspiegeln, wenn er durch ein Umsatzgeschäft verwirklicht worden ist. Schwebende Geschäfte erscheinen nicht in der Bilanz (dazu o. Rdn 121). Das Gesetz lässt allerdings offen, wann ein Umsatzprozess bilanzrechtlich in Erscheinung getreten ist, damit der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte aufzugeben und die die Anschaffungs- und Herstellungskosten übersteigende Forderung Gewinn realisierend anzusetzen ist. Bei einem gestreckten Geschäftsvorfall sind in chronologischer Reihenfolge vier Zeitpunkte denkbar:
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Der Vertragsabschluss, |
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die Zahlung durch den Schuldner, |
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die Lieferung des Sachleistungsverpflichteten und |
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die Rechnungserteilung. |
Rz. 123
Nach herrschender Meinung tritt Gewinnrealisierung nach den (ungeschriebenen) GoB in dem Zeitpunkt ein, in dem der Sachleistungsverpflichtete die vereinbarte Lieferung oder (Dienst-)Leistung erbracht hat, weil er sich von nun an, abgesehen von den üblichen Gewährleistungs- und Forderungsrisiken, seines Zahlungsanspruchs aufgrund des Übergangs der Preisgefahr sicher sein kann. Von diesem Grundsatz ist auch dann auszugehen, wenn dem Käufer ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden ist und dieses am Bilanzstichtag noch besteht. In diesem Fall ist jedoch bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der Ausübung des Rücktrittsrechts eine Neutralisierung des Gewinns durch die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit in Form der Rückzahlung des Kaufpreises zu bilden.
Die zum 1.1.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform ändert an der bisherigen Sichtweise der Realisierung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wohl nichts. Zwar sieht § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB die Verpflichtung des Verkäufers vor, die Sache fre...