Dr. iur. Artur-Konrad Wypych
Rz. 8
Der Arbeitgeber ist gesetzlich zum Schutz seiner Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit verpflichtet (§§ 618, 619 BGB). Die Fürsorgepflicht wird durch die Spezialnormen des Arbeitsschutzrechtes konkretisiert und i.d.R. überlagert. "§ 618 BGB transformiert m.a.W. die Schutzpflichten des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes in das Arbeitsvertragsrecht" (MüKo-BGB/Henssler, § 618 Rn 9). Eine analoge Anwendung erfolgt für dienstvertragsähnliche Werkverträge und Auftragsverhältnisse (BGH v. 9.2.1955 – VI ZR 286/53). Der Arbeitnehmer hat insoweit einen persönlichen Erfüllungsanspruch auf Herstellung eines arbeitsschutzkonformen Zustandes, den er erforderlichenfalls vor dem ArbG geltend machen kann (Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath/Waas/Palonka, a.a.O., Rn 15 zu § 618; Kollmer, NJW 1997, 2018). In dogmatischer Hinsicht ist der Erfüllungsanspruch Bestandteil des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs, z.T. wird die Entstehung des Erfüllungsanspruchs auch unabhängig vom allgemeinen Beschäftigungsanspruch gesehen (vgl. Kohte/Faber/Feldhoff, a.a.O., Rn 47 ff. zu § 618 m.w.N.). Neben den Erfüllungsanspruch kann ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch gem. §§ 823, 1004 BGB analog sowie ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung gem. § 273 Abs. 1 BGB treten (vgl. dazu ausführlich § 21 Rdn 1040 ff.).
Rz. 9
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zu Schutzmaßnahmen in § 618 Abs. 1 BGB besteht im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und reicht soweit, wie "die Natur der Dienstleistung es gestattet". Sie umfasst nicht nur die Regelung des Umganges mit der technischen Ausrüstung des Arbeitsplatzes, sondern erfordert auch die sonstigen Anordnungen des Arbeitgebers zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben des Arbeitnehmers. Beispielhaft für den Inhalt dies...