Rz. 54
Die Rechtsgrundlagen der Haftpflichtversicherung ergeben sich aus den §§ 100–112 VVG sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auch hier gibt es unterschiedliche Bedingungen (AHB 1984, AHB 1986, AHB 1989, AHB 1992, AHB 1993, AHB 1994, AHB 1997, AHB 1999, AHB 2007, AHB 2008 und AHB 2010).
Die Haftpflichtversicherung deckt das Risiko ab, für das der Versicherungsnehmer von einem Dritten – zu Recht oder zu Unrecht – aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Rz. 55
Neben dem Versicherungsnehmer können auch Familienmitglieder oder Betriebsangehörige (§ 102 VVG) mitversichert werden.
Nur dann, wenn es weder Familienangehörige noch Betriebsangehörige gibt, tritt ein endgültiger Wagniswegfall ein, so dass der Haftpflichtversicherungsvertrag erlischt. Aber auch dann ist Vorsicht geboten.
Hinweis
Gehört zum Nachlass ein versicherter Hund oder ein anderes Tier, so ist es für die Erben sinnvoll, den Haftpflichtversicherungsvertrag fortzusetzen, da ansonsten die Erbengemeinschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin für Haftpflichtschäden einzustehen hat, die das Tier des Erblassers verursacht.