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§ 21 Verjährung / 3. Güte-/Streitbeilegungsantrag, Abs. 1 Nr. 4 a

Dr. iur. Thomas Schmitt
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Rz. 93

Eine Verjährungshemmung kann – gemäß der durch Art. 6 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19.2.2016[225] eingefügten Neuregelung – auch durch Veranlassung der Bekanntgabe eines Streitbeilegungsantrages bei staatlichen/staatlich anerkannten (§ 204 Abs. 1 Nr. 4a BGB) oder – im Einvernehmen mit dem Antragsgegner – auch bei einer anderen Streitbeilegungsstelle (ehedem: Gütestelle; § 204 Abs. 1 Nr. 4b), wenn der Antrag dem Gegner demnächst bekannt gegeben wird.

Hinsichtlich letztgenannter Voraussetzung ("demnächst") kann grundsätzlich auf das zur Klageeinreichung bereits Ausgeführte Bezug genommen werden. Unschädlich für die Hemmungswirkung ist es, wenn eine örtlich[226] oder sachlich[227] unzuständige Streitbeilegungsstelle angerufen wird.

 

Rz. 94

Damit die Verjährung eines Anspruchs durch einen Güteantrag gehemmt werden kann, muss dieser Anspruch in dem Antrag ausreichend individualisiert sein. Diese Individualisierung kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden.[228] Dazu muss der Güteantrag zum einen die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden und zum anderen für den Schuldner erkennen ­lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Der Güteantrag muss dementsprechend einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Allerdings sind insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn das Güteverfahren zi...

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