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§ 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / a) Haftung aufgrund einer Mankoabrede

Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
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Rz. 1114

Arbeitsvertragliche Mankoabreden regeln das "garantierte" Einstehen des Arbeitnehmers für einen Waren- oder Kassenfehlbestand, der in seinem Arbeits- und Kontrollbereich entstanden ist. Die Haftung soll unabhängig von einer festgestellten Pflichtverletzung und unabhängig von einem Verschulden des Arbeitnehmers begründet werden. "Verantwortlichkeit des Schuldners" nach § 276 BGB steht einer Mankoabrede nicht entgegen, sieht diese Bestimmung doch ausdrücklich vor, dass das Vertretenmüssen, das sich regelmäßig auf Vorsatz und Fahrlässigkeit bezieht, auf die Übernahme einer Garantie erstreckt werden kann.

 

Rz. 1115

Die ältere Rspr. des BAG hatte Mankoabreden unter der Voraussetzung für zulässig gehalten, dass das vertraglich übernommene erhöhte Risiko des Arbeitnehmers durch die Bezahlung eines Mankogeldes angemessen wirtschaftlich ausgeglichen wird (BAG v. 27.2.1970 – 1 AZR 150/69; BAG v. 22.11.1973 – 2 AZR 580/72). In seiner grundlegenden Entscheidung hat das BAG (v. 17.9.1998 – 8 AZR 175/97) demgegenüber einengend herausgestellt, dass Mankovereinbarungen wegen Verstoßes gegen die einseitig zwingenden Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung unwirksam sind, wenn und soweit dem Arbeitnehmer kein gleichwertiger Ausgleich geleistet wird oder wenn sie für Bereiche getroffen werden, auf die neben dem Arbeitnehmer auch andere Personen Zugriff haben (vgl. auch BAG v. 2.12.1999 – 8 AZR 386/98). Die Haftung aufgrund einer Mankoabrede darf danach die Summe der gezahlten Mankogelder nicht übersteigen, wobei allerdings die Vereinbarung mittel- oder langfristiger Ausgleichszeiträume von z.B. einem Kalenderjahr, durchaus zulässig ist (BAG v. 17.9.1998 – 8 AZR 175/97). Gegen eine Haftung aufgrund der Mankoabrede bis zur Höhe des für den bestimmten Zeitraum geleisteten oder...

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