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§ 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / a) Beurteilung des Erwerbsstatus

Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
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Rz. 344

Der Arbeitgeber hat gem. § 28d Abs. 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle (Krankenkasse) zu zahlen. Zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehören der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Nicht hierzu gehört die Umlage zur Unfallversicherung. Von der Zahlung des Beitrags ist die Tragung der Beiträge zu unterscheiden. Im Regelfall tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Hälfte, zahlungspflichtig ist aber allein der Arbeitgeber.

 

Beispiel

Vereinbart ist ein monatliches Gehalt von 2.000 EUR. Zur Rentenversicherung sind hiervon 18,6 % = 372 EUR, zur Krankenversicherung 14,6 % zzgl. Zusatzbeitrag (im Bespiel: 1,3 %) = 318 EUR, zur Pflegeversicherung (nicht kinderlos) 3,05 % = 61 EUR und zur Arbeitslosenversicherung 2,4 % = 48 EUR zu zahlen. Insgesamt sind an Beiträgen 799 EUR vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle zu zahlen. Wegen der paritätischen Finanzierung werden vom Gehalt 399,50 EUR abgezogen. Für den Arbeitnehmer bleiben damit nur noch 1.600,50 EUR, auf die wiederum Steuern und weitere Abgaben anfallen.

 

Rz. 345

Ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu allen Versicherungszweigen beitragspflichtig sind, ergibt sich aus den Bestimmungen der Besonderen Teile des SGB, d.h. dem Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsrecht, die sich im SGB III, V, XI, und VI finden.

 

Rz. 346

Eine Beitragspflicht folgt meistens der Versicherungspflicht in einem oder allen Zweigen der Sozialversicherung. Versicherungspflicht wiederum ist in der Regel eine Folge des Vorliegens (abhängiger) Beschäftigung gem. § 7 Abs. 1 SGB IV.

 

Rz. 347

Beschäftigung gem. § 7 Abs. 1 SGB IV, häufig auch als abhängige Beschäftigung bezeichnet, kennzeichnet den Hauptanwendungsfall, der zur Versicheru...

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