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§ 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / 19. Arbeitszeitkonto

Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
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Rz. 276

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf i.d.R. 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 S. 1 ArbZG). Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 S. 2 ArbZG). Aufgrund dieser zu starren Gesetzesregelung haben die Tarifvertragsparteien vielfach von der ihnen gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Abweichung von § 3 S. 2 ArbZG entweder im Tarifvertrag selbst einen anderen Ausgleichszeitraum bestimmt oder zugelassen, dass ein solcher in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden darf. I.R.d. Flexibilisierung der Arbeitszeit werden dabei Arbeitszeitguthaben als Kurz-, Mittel-, Langzeit- oder gelegentlich auch als Lebensarbeitszeitkonten angelegt.

 

Rz. 277

Das "Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen" ("Flexi-Gesetz und Flexi-II-Gesetz") hat die Möglichkeit eröffnet, geleistete Arbeitszeit in einem besonderen Wertguthaben anzusammeln, um sie zu einem späteren Zeitpunkt zur kurz-, mittel- oder sogar längerfristigen Freistellung von der Arbeit einzusetzen und auch erst zum Zeitpunkt der Auszahlung für die Sozialversicherung zu verbeitragen.

 

Rz. 278

Sofern nicht kollektivvertragliche Regelungen dies zwingend vorschreiben, bedarf die Führung eines Arbeitszeitkontos einer ausdrücklichen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, denn dadurch wird zumeist eine abweichende Regelung der Leistungsfrist i.S.v. § 308 Nr. 1 BGB getroffen. Allein das Leisten von Überstunden, die nicht laufend vergütet werden, begründet noch nicht die Annahme, die Arbeitsvertragsparteien hätten sich über die Führung eines Arbeitszeitkontos geeinigt, denn i.d.R. ist bei Fehlen kollektiv- oder individ...

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