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§ 21 Messverfahren / I. Eichung

Hans-Jürgen Gebhardt
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1. Gültigkeitsdauer

 

Rz. 51.1

Wie alle Messgeräte müssen auch Geschwindigkeitsmessgeräte geeicht sein, § 2 Eichgesetz (OLG Köln VRS 67, 462). Zu den an eine Eichung zu stellenden Anforderungen siehe OLG Köln NZV 2002, 471.

 

Rz. 52

 

Achtung: Urteilsgründe

Die Tatsache, dass eine gültige Eichung vorlag, muss dem Urteil zu entnehmen sein (OLG Frankfurt zfs 2001, 233; OLG Oldenburg NZV 2013, 512; OLG Koblenz zfs 2014, 530), weshalb eine durch Verlesung prozessordnungsgemäß erfolgte Einführung des Eichscheines in die Hauptverhandlung sich aus dem Protokoll ergeben muss (OLG Hamm NZV 2010, 215).

Die Eichung ist bis zum Ende des auf die Eichung folgenden Kalenderjahres gültig (§ 12 EichO); sie muss allerdings am Gerät selbst mit einer ordnungsgemäß angebrachten und unbeschädigten Eichplombe dokumentiert sein (OLG Köln zfs 2002, 453). Im Verfahren wird die Eichung durch den Eichschein nachgewiesen, der, obwohl er als Beweismittel zu den Akten gehört, von vielen Polizeidienststellen vorschriftswidrig zurückgehalten wird.

 

Rz. 53

Zu den dem Einsichtsrecht des Verteidigers unterliegenden Akten gehören alle verfahrensbezogenen Unterlagen, also auch der Eichschein. Die rechtswidrige Handhabung mancher Polizeidienststellen, die Herausgabe des Eichscheines zu verweigern und ihn erst in der Hauptverhandlung vorzulegen, wird der Verteidiger am ehesten dadurch unterbinden können, dass er jeweils Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt, um sich sachverständig beraten lassen zu können.

 

Rz. 54

 

Achtung: Ersetzung durch Zeugenaussage

Die Ausstellung des Eichscheines hat gerade den Sinn, die Eichung anhand eines amtlichen Dokumentes überprüfen zu können. Deshalb ist die Entscheidung des BayObLG (DAR 2004, 533) nicht nachzuvollziehen, die es für zulässig hält, einen Antrag auf Vorlage des Eichscheines dann abzulehnen, w...

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