Dr. Daniel Faulenbach, Peter Friedhofen
Rz. 72
Wichtig ist die Entscheidung des BAG vom 24.9.2003. Erwirkt der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht die Verurteilung des Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits, so ist ihm mangels besonderer, von ihm darzulegender Umstände nicht unzumutbar (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 KSchG), der Aufforderung des Arbeitgebers nachzukommen, die Beschäftigung entsprechend der arbeitsgerichtlichen Entscheidung vorläufig wieder aufzunehmen.
Rz. 73
Praxishinweis
Der Verfasser empfiehlt dringend die Lektüre von Tatbestand und Entscheidungsgründen der vorzitierten Entscheidung.
Rz. 74
Der mehr als 20 Jahre bei der Beklagten beschäftigte Kläger hatte am 14.11.2000 einen Wortwechsel mit dem ihm vorgesetzten Prokuristen. Dabei schrie der Kläger den Prokuristen im Beisein einer Arbeitskollegin an, er sei "das größte A..., das im Betrieb rumlaufe". Die Beklagte kündigte fristlos und hilfsweise fristgerecht. Das Arbeitsgericht erkannte auf Unwirksamkeit der außerordentlichen und vorsorglich ordentlichen Kündigung und verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Weiterbeschäftigung des Klägers. Dieses Urteil wurde der Beklagten am 30.3.2001 zugestellt. Am 29.3.2001 schrieb die Beklagte an den Kläger: "Aufgrund des ergangenen Teilurteils fordern wir Sie hiermit auf, ihre Beschäftigung mit sofortiger Wirkung wieder aufzunehmen. Verstehen Sie diese Beschäftigung nicht als normale Weiterbeschäftigung, sondern als Prozessbeschäftigung, geltend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens."
Rz. 75
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers antwortete darauf am Dienstag, 6.4.2001: "Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 29.3.2001 teilen wir Ihnen mit, dass unser Mandant an einem Prozessrechts-Arbeitsverhältnis nicht interessiert ist. Sie ha...