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§ 20 Teilungsversteigerung / g) Checkliste: Antrag auf Teilungsversteigerung

Walter Krug
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Rz. 32

▪ Zuständigkeit: Amtsgericht – Zwangsversteigerungsabteilung – des belegenen Grundstücks; nicht jedes Amtsgericht hat eine Zwangsversteigerungsabteilung;
▪ genaue Bezeichnung des zu versteigernden Grundstücks, § 16 ZVG;
▪ Erben oder Erblasser müssen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein;
▪ Nachweis des Eigentums durch beglaubigte Grundbuchabschrift oder Zeugnis nach § 17 ZVG;
▪ Nachweis des Erbrechts durch Erbschein oder beglaubigte Abschriften von notariellem Testament und Eröffnungsniederschrift;
▪ Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses, das aufgehoben werden soll – hier also die Angabe der Erbengemeinschaft nach einem bestimmten Erblasser –, sowie die Art der Beteiligung des Antragstellers;
▪ bei verschiedenen Gemeinschaften: Sollen alle Gemeinschaften aufgehoben werden oder nur eine? (sog. "kleines" bzw. "großes" Antragsrecht);
▪ Angabe der Antragsgegner, also der anderen Miterben, mit ladungsfähiger Anschrift;
▪ das Ersuchen, die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft anzuordnen;
▪ Gilt für die Erbengemeinschaft ausländisches Recht (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO [Erbfall bis 16.8.2015] bzw. Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. [Erbfall bis 16.8.2015])?
▪

Es darf kein Auseinandersetzungsverbot bestehen:

▪ nicht durch Vereinbarung der Erben,
▪ nicht durch Anordnung des Erblassers – evtl. durch Auslegung zu ermitteln –,
▪ nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift,
▪ nicht wegen Rechtsmissbrauchs oder Verstoßes gegen § 242 BGB,
▪ Ist ein ursprüngliches Auseinandersetzungsverbot wirkungslos geworden?
▪ Besteht Testamentsvollstreckung?
▪ Besteht Vor- und Nacherbschaft?
▪ Ist güterrechtliche Zustimmung des Ehegatten des Antragstellers bzw. vermögensrechtliche Zustimmung des eingetragenen Lebenspartners erforderlich?
▪ Ist die Versteigerung unbeschränkt zulässig ...

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