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§ 20 Auskunftsansprüche / I. Voraussetzungen des Auskunftsanspruches nach § 1605 BGB

Dr. iur. Wolfram Viefhues
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Rz. 6

Der Auskunftsanspruch ist ein unselbstständiger Hilfsanspruch zum jeweiligen Unterhaltsanspruch. Folglich müssen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs gegeben sein, die von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien unabhängig sind. Zudem muss der sich daraus ergebende Auskunftsanspruch fällig sein.

 

Rz. 7

Die gewünschte Auskunft muss für den Unterhaltsanspruch relevant sein. Für einen Auskunftsanspruch genügt die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat.[7] Eine Auskunftsverpflichtung besteht nur dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann und daher offensichtlich nicht mehr unterhaltsrelevant ist.[8] So ist z.B. ein Auskunftsanspruch gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten immer schon dann gegeben, wenn Quotenunterhalt in Betracht kommt.[9]

 

Rz. 8

Dementsprechend müssen für ein gerichtliches Auskunftsverfahren die Anspruchsvoraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch zumindest in ihren wesentlichen Eckpunkten dargelegt werden.[10] Folglich bestehen für ein gerichtliches Auskunftsverfahren keine Erfolgsaussichten, wenn die wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nicht dargelegt werden.[11] Begehrt ein volljähriges Kind Auskunft, ist Verfahrenskostenhilfe zumindest dann zu verweigern, wenn aufgrund der aus der Akte erkennbaren Fakten ein Unterhaltsanspruch nicht einmal wahrscheinlich erscheint.[12]

 

Rz. 9

Auskunft wird dagegen nicht geschuldet, wenn feststeht, dass die Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.[13]

▪ Das ist z.B. dann der Fall, wenn feststeht, dass der Bedarf des Unterhaltsberechtigten vollständig durch eigene Einkünfte gedeckt wird

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