Isabelle Losch
, Gabriela Hack
A. Vorsorgevollmacht
I. Betreuungsrechtsänderungsgesetze
Rz. 1
Am 1.1.1992 trat das Betreuungsgesetz in Kraft, welches insbesondere die für die kautelarjuristische Praxis bedeutende Vorschrift des § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. geschaffen hat. Fortan bestand die Möglichkeit, für den zukünftigen Fall eigener Geschäftsunfähigkeit oder auch bloßer Hilfsbedürftigkeit eine dritte Person auf rechtsgeschäftlicher Grundlage zur Wahrnehmung seiner eigenen Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Mit Inkrafttreten der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts am 1.1.2023, welche der Umsetzung der Vorgaben des Art. 12 der UN-Behindertenrechtskonvention dient und die betreuungsrechtlichen Vorschriften klarer regelt, wurde § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. durch § 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB abgelöst.
Dieses Vollmachtsinstitut wird als Vorsorgevollmacht bezeichnet. Durch eine solche Vollmacht wird das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen gestärkt, die Bestellung eines Betreuers, Verhinderungsbetreuers (§ 1817 Abs. 4 BGB) oder auch Kontrollbetreuers (§§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB) kann verhindert werden.
Das Betreuungsgesetz ermöglicht dem Betreuten somit die Erhaltung seiner Privatautonomie und gibt ihm ein Instrument zur Regelung seiner Wünsche vorrangig vor einem staatlichen Eingreifen durch eine Betreuerbestellung.
Leider wurde auch mit der Reform zum Vormundschafts- und Betreuungsrecht durch den Gesetzgeber von einer Legaldefinition des Begriffs der Vorsorgevollmacht abgesehen. Der Gesetzgeber führt dazu aus, dass es sich um eine Vollmacht gem. §§ 164 ff. BGB handelt, der in der Regel ein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis zugrunde liegt. Diese solle die Vertretung des Vollmachtgebers im Falle der Aufhebung der rechtlichen Handlungsfähigkeit ermöglichen und somit die Bestellung eines Betreuers vermeiden; die Betreuung soll subsidiär...