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§ 2 Vergleich und Abfindung / kk) Patientenverfügung

Jürgen Jahnke
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Rz. 767

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 721 f.

 

Rz. 768

Der Bevollmächtigte kann in eine der in § 1829 BGB (§ 1904 Abs. 1 S. 1, 2 BGB a.F.) genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.[804]

 

Rz. 769

Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.[805]

 

Rz. 770

Die schriftliche Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen"“ zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen.[806] Der Wille des Errichters der Patientenverfügung ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.[807] Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nicht hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben.[808]

[804] BGH v. 8.2.2017 – XII ZB 604/15 – BGHZ 214, 62 = BtPrax 2017, 120 = DNotZ 2017, 611 = FamRZ 2017, 748 = FGPrax 2017, 82 = MDR 2017, 462 = NJW 2017, 1737 = NZG 2017, 5 = PflR 2017, 302; BGH v. 6.7.2016 – XII ZB 61/16 – DNotZ 2017, 199 = FamR...

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