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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Erlassvertrag

Jürgen Jahnke
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Rz. 538

 

§ 397 BGB – Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.
 

Rz. 539

Der Verzicht auf eventuelle Mehrforderungen kann ein materiell-rechtlicher Erlassvertrag (§ 397 BGB) sein. Eine Vermutung für einen solchen Verzicht besteht nicht.[633]

 

Rz. 540

An die Feststellung des Verzichtswillens und die Annahme eines stillschweigend geschlossenen Erlassvertrages sind strenge Voraussetzungen geknüpft. Das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden.[634] Selbst bei eindeutig erscheinenden Erklärungen des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.[635]

 

Rz. 541

Eine Annahme des Angebotes (§ 151 BGB) liegt allerdings dann nicht vor, wenn sonstige Umstände das Fehlen des wirklichen Annahmewillens ergeben (Erlassfalle).[636] Siehe auch die Nachweise zu Rdn 536.

 

Rz. 542

Ein Erlassvertrag kommt dann nicht zustande, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Scheckbetrag und dem zu erlassenden Teil besteht.[637] Zudem gilt der Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen möglichst nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind.[638]

[633] BGH v. 21.11.2006 – VI ZR 76/06 – BGHReport 2007, 89 = DAR 2007, 140 = JurBüro 2007, 74 = NJW 2007, 368 = NJW-Spezial 2007, 65 = NZV 2007, 74 = SP 2007, 87 = SVR 2007, 140 (Anm. Schröder) = VersR 2007, 71; BGH v. 7.3.2006 – VI ZR 54/05 – ags 2006, 408 (Anm. Onderka) = AnwBl 2006, 418 = BB 2006, 1025 (nur Ls.) = BGHReport 2006, 758 (Anm. Goebel) = BRAK-M...

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