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§ 2 Unerlaubte Handlungen / VI. Kausalität und Zurechnung

Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
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1. Allgemeines

 

Rz. 154

Kausalität[315] bezeichnet die Verknüpfung bzw. den Zusammenhang zwischen Schädigungshandlung, Rechtsgutverletzung und Schaden. Schadensersatz kann nur gefordert werden, wenn ein schadensträchtiges Verhalten eine Rechtsverletzung und einen darauf beruhenden Schaden verursacht hat. Notwendig sind zwei kausale Verbindungen zwischen dem Verhalten und der Rechtsgutverletzung: auf der ersten Stufe die sog. haftungsbegründende Kausalität und auf der zweiten Stufe die sog. schadensbegründende oder haftungsausfüllende Kausalität. Die haftungsbegründende Kausalität ist Tatbestandsmerkmal, die haftungsausfüllende Kausalität betrifft Umfang und Höhe des Schadens.

 

Rz. 155

Die Differenzierung zwischen den beiden Kausalbeziehungen hat große prozesspraktische Bedeutung. Unterschiedlich ist insbesondere das Beweismaß. Für die haftungsbegründende Kausalität gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO. Für die haftungsausfüllende Kausalität gilt das weniger strenge Beweismaß des § 287 ZPO. Neben dem unterschiedlichen Beweismaß unterliegen beide Kausalbeziehungen zur Vermeidung einer uferlosen Haftpflicht des Schädigers einer wertenden Korrektur. Diese wird zu erreichen versucht durch Überlegungen zur Adäquanz, die allerdings heute in Entscheidungen kaum noch eine Rolle spielen, weil sich die Adäquanz meist formelhaft bejahen lässt. Wichtig sind der Schutzzweck der Norm bzw. der Zurechnungszusammenhang. Wegen der Einzelheiten wird auf die sogleich folgenden Rdn 159 ff. verwiesen.

[315] MüKo-BGB/Wagner, § 823 Rn 56 ff.

2. Äquivalenz, Adäquanz

 

Rz. 156

Zunächst ist zu prüfen, ob das in Rede stehende und im naturwissenschaftlichen (oder auch philosophischen) Sinn eine Erfolgsbedingung darstellende Ereignis unter gleichbleibenden Umständen den in Rede stehenden Nachteil notwendig zur Folge hat (Äquivalenztheorie). ...

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