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§ 2 Unerlaubte Handlungen / II. Beweislastverteilung

Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
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Rz. 823

Die Hauptbedeutung des § 836 BGB liegt in der Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten.[2546] Dieser muss zunächst beweisen, dass ihm infolge eines Gebäudeeinsturzes oder der Lösung von Gebäudeteilen ein Schaden entstanden ist; ferner den früheren oder gegenwärtigen Eigenbesitz des Inanspruchgenommenen. Für den ihm ebenfalls obliegenden Nachweis, dass das Gebäude oder ein baulicher Bestandteil des Gebäudes in einem objektiv mangelhaften Zustand war und das schädigende Ereignis hierauf beruht, hilft ihm der Anscheinsbeweis. Da ordnungsgemäß errichtete und unterhaltene Bauwerke normalerweise weder einstürzen noch Teile verlieren, beweist nach der Lebenserfahrung der Einsturz des Gebäudes oder die Loslösung von Gebäudeteilen grundsätzlich, dass die bauliche Anlage entweder fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten war.[2547] Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliegt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder sorgfältig unterhaltenes Werk nicht standzuhalten vermag.[2548]

 

Rz. 824

Ist dieser Beweis erbracht, wirkt die Verschuldensvermutung des § 836 Abs. 1 S. 1 BGB. Hiernach wird widerleglich vermutet, dass den Eigenbesitzer ein Verschulden an der fehlerhaften Errichtung oder der mangelhaften Unterhaltung des Gebäudes oder Werks trifft, weil er es unterlassen hat, die zur Abwendung der Gefahr im Verkehr erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen zu treffen.[2549] Gegenüber dieser Vermutung obliegt dem Grundstücksbesitzer nach § 836 Abs. 1 S. 2 BGB der Entlastungsbeweis dafür, dass er die zum Zwecke der Abwendung der Gefahr im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. An diese Beweisführung werden hohe Anforderungen gestellt.[2550]

 

Rz. 825

Der derzei...

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