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§ 2 Unerlaubte Handlungen / ee) Sonstiges

Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
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Rz. 234

Es stellt keinen typischen Geschehensablauf dar, dass in Folge eines Verkehrsunfalls eine Hirnblutung entsteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn feststeht, dass es keine Anzeichen für den Anprall des Kopfes und dadurch hervorgerufene Schädelverletzungen gibt. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Kläger Bluthochdruckpatient war.[517]

 

Rz. 235

Verfolgt ein Taxifahrer zwei Fahrgäste, die sein Fahrzeug ohne zu bezahlen verlassen haben und überrollt er beim "Verfolgen" einen der beiden Fahrgäste aus Unachtsamkeit, als er einen Gehweg befährt, um sein Kfz auf einem Parkplatz abzustellen, spricht der Anschein des Verschuldens gegen ihn.[518]

 

Rz. 236

Nach der Explosion eines Sportboots kommt ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein baulicher Bestandteil des Boots objektiv mangelhaft war, nicht in Betracht, wenn Tatsachen festgestellt sind, nach welchen die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Ursache für die Explosion des Boots besteht.[519]

 

Rz. 237

Wenn behauptet wird, dass ein Unfall gestellt bzw. eine Unfallmanipulation der Beteiligten vorgenommen wurde (vgl. dazu schon § 1 Rdn 18 ff.), geht es in erster Linie darum, ausreichende Indizien für die Manipulation aufzuzeigen. Ob auch in diesem Zusammenhang ein Anscheinsbeweis bzw. eine entsprechende Anwendung der Grundsätze zum Anscheinsbeweis in Betracht kommt, wird nicht einheitlich beantwortet. Der BGH hat zunächst angenommen, ein Anscheinsbeweis für die betrügerische Vortäuschung eines Unfallgeschehens, die die Rechtswidrigkeit der Schädigung ausschlösse, werde nur in Ausnahmefällen denkbar sein.[520] Später hat er ausgeführt, dieser Beweis scheitere zwar vielfach daran, dass bei einer Unfallmanipulation die Entkräftung eines solchen Anscheins von den Beteiligten gewissermaßen eingeplant sei. Er sei aber nicht völli...

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