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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Handeln auf eigene Gefahr

Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
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Rz. 134

Mit dem Schlagwort des Handelns auf eigene Gefahr wird immer noch ab und zu argumentiert, wenn es um Fallgestaltungen geht, bei denen der Geschädigte bestimmte Risiken in Kauf genommen hat, die sich letztlich in einem Verletzungserfolg realisiert haben. Als eigenständiges Rechtsinstitut sollte das Handeln auf eigene Gefahr indes heutzutage nicht mehr verstanden werden. Die Übernahme der Gefahr wird auf verschiedenen Ebenen, insbesondere der des Mitverschuldens und der Ebene der treuwidrigen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, berücksichtigt. Die meisten Fälle resultieren aus sportlicher Betätigung oder der Teilnahme an gefährlichen Unternehmungen bzw. gefährlichem Tun.

 

Rz. 135

Bei Verletzungen im Sport besteht in der Regel keine ausdrücklich oder konkludent erklärte Einwilligung. In den meisten Sportarten wissen die Beteiligten, dass es trotz regelgerechter Sportausübung regelmäßig zu Verletzungen kommt, hoffen aber, dass ihnen dies nicht geschieht. Der Gedanke der Einwilligung sollte deshalb nur bei auf Verletzungszufügung geradezu angelegten Sportarten, wie etwa Boxen, in Betracht gezogen werden.[277] Ansonsten geht es um einen anderen Gedanken: Derjenige, der an einem schadensgeneigten Sport oder einer sonstigen Unternehmung teilnimmt, bei der jeder Beteiligte sowohl Schädiger als auch Geschädigter sein kann, handelt als Geschädigter treuwidrig, wenn er einen Schadensersatzanspruch geltend macht, obwohl der Schädiger regelgerecht gehandelt oder nur eine geringfügige Regelverletzung begangen hat, sich also lediglich das in Kauf genommene Risiko des jeweiligen Sports verwirklicht hat (§ 242 BGB).[278] Auf dieser rechtlichen Grundlage kann die Haftung bejaht werden, wenn Versicherungsschutz besteht, insbesondere wenn dieser gerade auf die gefährliche Vera...

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