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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Beispiele

Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
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Rz. 215

Der Beweis des ersten Anscheins ist von der Rechtsprechung bei zahlreichen Fallgestaltungen in Betracht gezogen worden. Hier können wegen der Fülle der Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis nur die wichtigsten, auch für das Unfallhaftpflichtrecht bedeutsamen, angesprochen werden.[460]

[460] Im Übrigen muss auf spezielle Darstellungen verwiesen werden, etwa bei von Pentz, Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anscheinsbeweis im Verkehrsrecht, zfs 2012, 64, 124; Dörr, Der Anscheinsbeweis im Verkehrsunfallprozess, MDR 2010, 1163; Nugel, Die Quotenbildung beim Verkehrsunfall und der Anscheinsbeweis, DAR 2008, 548; DAR 2009, 105; DAR 2009, 346; DAR 2009, 721; DAR 2010, 256; Greger, Praxis und Dogmatik des Anscheinsbeweises, VersR 1980, 1091; Fetzer, Beweiserhebung und Beweiswürdigung im Verkehrsunfallprozess, MDR 2009, 602; Metz, Der Anscheinsbeweis im Straßenverkehrsrecht, NJW 2008, 2806; ders., Der Anscheinsbeweis bei Kollision von Kfz und Straßenbahn, NZV 2009, 484; Martis/Enslin, Aktuelle Entwicklungen im Verkehrszivilrecht – Typische Verkehrssituationen, MDR 2009, 489; Dannert, Beweiserleichterungen im Verkehrshaftpflichtrecht (Teil 3), zfs 2005, 115.

aa) Brandursachen

 

Rz. 216

Das Hantieren mit offenem Feuer z.B. in einer mit Stroh, Heu etc. gefüllten Feldscheune stellt unzweifelhaft ein gefahrträchtiges Tun dar, das nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die Entstehung eines Brandes herbeizuführen. Gibt es keine Anhaltspunkte für andere Brandursachen oder sind diese nicht beweisbar, beschränkt sich der vom Anspruchsteller vorzutragende typische Lebenssachverhalt darauf, dass es nach dem Hantieren mit einem feuergefährlichen Gegenstand in einer extrem brandgefährdeten Umgebung zur Entwicklung offenen Feuers gekommen ist, in unmittelbarer zeitlicher Folge ein...

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