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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers

Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
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Rz. 318

Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist auf einer Baustelle primär der einzelne Bauunternehmer verkehrssicherungspflichtig. Er ist verkehrssicherungspflichtig, weil er mit seinen Bauarbeiten die Gefahrenquelle unmittelbar schafft und die notwendigen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann. Einen mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragten Architekten trifft – ebenso wie den ihn beauftragenden Bauherren – lediglich eine sogenannte sekundäre Verkehrssicherungspflicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können.[773]

 

Rz. 319

Grundsätzlich nicht sicherungspflichtig ist der mit der Ausführung der einzelnen Arbeiten befasste Arbeitnehmer. Allerdings kann auch ein Beschäftigter des Unternehmers verkehrssicherungspflichtig sein, wenn dieser am Bau eine solche Leitungsfunktion ausübt, dass er dadurch in seinem Arbeitsbereich faktisch den Unternehmer ersetzt. Als solche Beschäftigte kommen der Polier des Rohbauunternehmers oder der Schachtmeister in Betracht, wenn sie den Bau in eigener Verantwortung leiten.[774] Der Subunternehmer, der zur Durchführung der Bauarbeiten eingeschaltet wird, ist im Allgemeinen kein Verrichtungsgehilfe des Bauunternehmers.[775]

 

Rz. 320

Aus der Eröffnung eines nur beschränkten Verkehrs auf der Baustelle folgt nur eine beschränkte Verkehrssicherungspflicht.[776] Zum geschützten Personenkreis gehören jedenfalls diejenigen, die sich befugt auf der Baustelle aufhalten. Dies sind die eigenen Betriebsangehörigen, natürlich auch Dritte wie Passanten[777], Baustellenbesucher, ...

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