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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Grundsätze

Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
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Rz. 208

Der Anscheinsbeweis ist ein Hilfsmittel der Praxis, das von der Rechtsprechung des Reichsgerichts seit 1888 angewendet und im Laufe der Zeit weiterentwickelt worden ist.[442] Sinn und Zweck dieses Hilfsmittels ist vor allem, einem Geschädigten im Haftpflichtprozess den Nachweis der Kausalität und des Verschuldens des Schädigers zu erleichtern. Der Anscheinsbeweis ist zu unterscheiden vom Indizienbeweis. Dieser beinhaltet für sich genommen keine Erleichterungen an die im Rahmen von § 286 Abs. 1 ZPO zu stellenden Anforderungen,[443] sondern gestattet lediglich eine Gesamtschau und Gesamtwürdigung mehrerer – evtl. für sich allein unergiebiger oder unscheinbarer – tatbestandsfremder Hilfstatsachen, also Indizien, die eine bestimmte Schlussfolgerung ermöglichen, wenn andere Schlüsse ernstlich nicht in Betracht kommen.[444] Die einzelnen Hilfstatsachen müssen hier feststehen, also unstreitig oder bewiesen sein.[445] Hingegen erlaubt der Anscheinsbeweis den Rückschluss auf die Kausalität eines schadensstiftenden Verhaltens oder auf ein Verschulden ohne konkretes Tatsachenfundament, also ohne das anspruchsbegründende Geschehen im Einzelnen zu kennen. Es handelt sich nicht um ein besonderes Beweismittel, sondern um den konsequenten Einsatz von Sätzen der allgemeinen Lebenserfahrung bei der Überzeugungsbildung im Rahmen der freien Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO. Mithilfe der allgemeinen Lebenserfahrung können fehlende konkrete Indizien bei der Beweiswürdigung überbrückt werden. Die anzuwendenden Erfahrungssätze müssen deshalb geeignet sein, die volle Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung zu begründen.[446] Bestehen mehrere tatsächliche Möglichkeiten für ein Geschehen, genügt es nicht, dass die eine Möglichkeit wahrscheinlicher ist als die andere...

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