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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 5. Kausalität und Beweislast

Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
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Rz. 1055

Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Geschädigte bei einem Glätteunfall beweispflichtig dafür, dass die Schadensverursachung auf der Pflichtverletzung beruht. Er hat zu beweisen, dass nach der Witterungslage und den Straßenverhältnissen eine Streupflicht ausgelöst und dass eine angemessene Reaktionszeit überschritten war.[3185] Entlastende Umstände – wie beispielsweise die Zwecklosigkeit und Unzumutbarkeit von Streumaßnahmen – hat der Streupflichtige zu beweisen.[3186] Steht fest, dass sich der Unfall im räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich einer Streupflicht ereignet hat und die Streupflicht verletzt wurde, kommt dem Geschädigten ein Anscheinsbeweis zugute, dass der Unfall auf der Verletzung von Winterdienstpflichten beruht,[3187] auch wenn die Erfahrung lehrt, dass Glätteunfälle auch auf gestreuten Wegen nicht auszuschließen sind.[3188] Das entlastet den Geschädigten aber nicht von dem Nachweis, dass zum Zeitpunkt des Unfalls an der konkreten Örtlichkeit eine Streupflicht bestand.[3189] Deshalb kann auf einen Anscheinsbeweis nicht zurückgegriffen werden, wenn sich der Glätteunfall außerhalb des Zeitrahmens ereignet hat, in dem die Streupflicht bestand. Der Pflichtige muss zwar auch dann haften, wenn der Unfall erwiesenermaßen darauf beruht, dass er seine Streupflicht vor Ende der Streupflicht nicht erfüllt hat und es alsdann zu einem Unfall außerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht kommt; für die Anwendung des Anscheinsbeweises ist jedoch deshalb kein Raum, weil es infolge weiterer Niederschläge oder infolge einer Änderung der Bodentemperatur zu erneuter Glatteisbildung gekommen sein kann. Es fehlt also an der für die Anwendung des Anscheinsbeweises vorausgesetzten Typizität des Geschehensablaufs.[3190]

 

Rz. 1056

Bei Glätteunfällen von Kraftfahrzeu...

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