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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Eigentum

Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
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Rz. 62

Das Eigentum bezeichnet das umfassende Herrschaftsrecht über eine Sache. Eine Legaldefinition gibt das BGB nicht, es nennt nur in § 903 BGB die Befugnisse des Eigentümers. Gegenstand des Eigentums sind nur bewegliche oder unbewegliche Sachen, nicht dagegen unkörperliche Gegenstände[106] oder Forderungen.

 

Rz. 63

Das Vermögen als solches wird durch § 823 Abs. 1 BGB nicht geschützt.[107] Der BGH hat immer wieder betont, dass selbst der von der Rechtsprechung erarbeitete Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht in einen allgemeinen deliktischen Vermögensschutz für Gewerbetreibende ausufern darf.[108] Für eine Eigentumsverletzung ist im Unterschied zu einer (bloßen) Vermögensbeeinträchtigung eine – allerdings in verschiedenen Varianten mögliche – Einwirkung auf die Sache selbst erforderlich, die deren Benutzung verhindert.[109] Ob und inwieweit die Rechtsprechung diesem Grundsatz nahtlos folgt, etwa wenn sie die gemäß § 946 BGB zum Verlust des Eigentums des Vorbehaltslieferanten führende Verbindung von Baumaterialien mit dem Baugrundstück als Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB beurteilt, wenn die Baustoffe unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind und zwischen Vorbehaltskäufer und dessen Auftraggeber ein Abtretungsverbot vereinbart worden ist,[110] soll hier im Zusammenhang mit der Darstellung des Unfallhaftpflichtrechts nicht näher erörtert werden.

 

Rz. 64

Gegenstand einer für das Unfallhaftpflichtrecht bedeutsamen Eigentumsverletzung ist zunächst die Subs­tanzverletzung, also die Zerstörung oder Beschädigung einer unbeschädigten Sache. Auch hier ist es gleichgültig, ob die Substanzverletzung unmittelbar oder nur mittelbar verursacht wurde: Wer etwa fahrlässig eine Freileitung des Elektrizitätswerks durch...

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