Rolf Klutinius
, Jan Therstappen
Rz. 195
Die Haftpflichtversicherung bezieht sich auf die Haftpflicht des Versicherungsnehmers, also auf dessen Verpflichtung zum Schadensersatz nach den Grundsätzen des Zivilrechts.
I. Versicherungspflicht und Annahmezwang
Rz. 196
Nach § 1 PflVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personen-, Sach- und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrecht zu erhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird. Der Versicherungspflicht der Kraftfahrzeughalter entspricht ein in § 5 PflVG geregelter modifizierter Kontrahierungszwang der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer.
II. Umfang der Kfz-Haftpflichtversicherung, Abschnitt A.1 AKB
Rz. 197
Der Umfang der Kfz-Haftpflichtversicherung ergibt sich aus Abschnitt A.1 AKB.
1. Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch des Versicherungsnehmers
Rz. 198
Wie jeder Haftpflichtversicherer hat auch der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen von Schadensersatzansprüchen freizustellen, die gegen sie erhoben werden. Auch nach der Wortwahl des Abschnitts A.1 AKB umfasst die Leistung des Versicherers die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeuges
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Personen verletzt oder getötet werden |
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Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen |
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Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden). |
Rz. 199
Die Haftpflichtversicherung umfasst auch die Pflicht des Versicherers, die gerichtl...