Rolf Klutinius
, Jan Therstappen
Rz. 188
In der Kaskoversicherung kann fremdes Verhalten dem Versicherungsnehmer nicht zugerechnet werden. Der Versicherungsnehmer hat jedoch für das Fehlverhalten seines Repräsentanten wie für eigenes einzustehen. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht nicht aus zur Annahme eines Repräsentantenverhältnisses. Ebenso wenig begründet allein die Ehe oder eine Lebensgemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer die Repräsentantenstellung. Den Versicherer trifft die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Stellung als Repräsentant ergibt. Das Verhalten des GmbH-Geschäftsführers ist der GmbH als Versicherungsnehmerin stets und unabhängig von den Voraussetzungen der Repräsentantenhaftung zuzurechnen.
Hinweis
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist jedoch generell das Fahrverhalten eines Fahrers, auch wenn er Repräsentant ist, dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen.
Rz. 189
Das Verhalten des Dritten ist in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.2 AKB ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen. Die Haftpflichtversicherung soll den Versicherungsnehmer auch vor den Gefahren schützen, die auf dem Gebrauch des Fahrzeugs durch Dritte beruhen. Dies gilt wegen des Sachzusammenhangs auch dann, wenn der Fahrer Unfallflucht begeht oder durch Falschangaben in der Schadenanzeige die Aufklärungspflicht verletzt.
Rz. 190
Führt der vom Versicherungsnehmer personenverschiedene Fahrer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei oder verabredet er mit einem Dritten einen Unfall, jeweils ohne Wissen des Versicherungsnehmers, bleibt der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers in der Haftpflichtversicherung unberührt, auch dann, wenn der Fahrer Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Rz. 191
Diese Grundsätze sind auf die Fa...