Rolf Klutinius
, Jan Therstappen
Rz. 202
Nach A.1.1.4 AKB gilt der Versicherer als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der geltend gemachten Haftpflichtansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Der Versicherer ist aufgrund von A.1.1.4 AKB auch zur Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen befugt. Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen leistungsfrei, besteht diese Vollmacht nicht.
Rz. 203
Wie der Versicherer seine Regulierungspflicht erfüllt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Solange keine unsachgemäße, willkürliche Regulierung der Ansprüche eines (angeblich) Geschädigten feststellbar ist, darf er auch gegen den Willen seines Versicherungsnehmers die Ansprüche ausgleichen. Die Regulierung muss damit nicht objektiv zutreffend sein. Bei offensichtlich unsachgemäßer Regulierung unbegründeter Ansprüche hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer jedoch die Prämiennachteile zu erstatten.
Rz. 204
Die telefonische Äußerung des Sachbearbeiters eines Versicherers gegenüber dem Geschädigten, der Versicherer werde zu 100 % eintreten, ist ein auch für den Versicherungsnehmer nach A.1.1.4 AKB abgegebenes Anerkenntnis des Versicherers.