Dr. Detlef Grimm
, Dr. Stefan Freh
Rz. 521
Externe Berater, Behörden und der Sozialversicherungsträger können die Wiedereingliederung arbeitsunfähiger Arbeitnehmer unterstützen. Ihre Beratung in das BEM einzubinden, kann für den Arbeitgeber im Einzelfall hilfreich sein.
Den Werks- oder Betriebsarzt zieht der Arbeitgeber nach dem Willen des Gesetzgebers zur Klärung möglicher Maßnahmen "soweit erforderlich hinzu". Die Betriebsärzte haben hier die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie können den Arbeitgeber zum Beispiel beraten bei Fragen zur Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufes und der Arbeitsumgebung sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen.
Rz. 522
Der Arbeitgeber soll im Rahmen des BEM auch klären, mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Hierzu besteht ein umfangreiches Leistungsangebot, unter anderem um die Teilhabe des Arbeitnehmers am Arbeitsleben entsprechend seinen Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern. Auch direkt an den Arbeitgeber können Leistungen erbracht werden, insbesondere als Eingliederungszuschüsse oder als Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb.
Rz. 523
Um sich hierüber zu informieren und eine Förderung geltend zu machen, sollte der Arbeitgeber Kontakt aufnehmen mit den örtlichen gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten mit dem Integrationsamt. Die gemeinsamen örtlichen Servicestellen sollen unter anderem die Arbeitgeber und behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen bei folgenden Fragen beraten:
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Welche Voraussetzungen müssen für eine Leistung vorliegen? |
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Welcher Rehabilitationsbedarf besteht? |
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Welcher Rehabilitat... |