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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (g) Geschäftsführender Ausschuss

Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
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Rz. 100

§ 8 des Musters regelt die Zusammensetzung und Aufgaben des sog. geschäftsführenden Ausschusses. Dieser führt die laufenden Geschäfte des SE-Betriebsrats und ist Ansprechpartner des Vorstands. Ein dreiköpfiger geschäftsführender Ausschuss wäre auch nach der gesetzlichen Auffanglösung zwingend zu bilden (vgl. § 23 Abs. 4 SEBG). Daran orientiert sich das Muster in § 8 Abs. 1. Bei sehr großen SE-Betriebsräten kann – je nach Kompetenzzuweisung – auch ein größeres Gremium sinnvoll sein.

Aus Effizienzgründen und mit Blick auf die Kosten, die der SE durch Präsenzsitzungen des geschäftsführenden Ausschusses (Reisekosten, Dienstausfallzeiten etc.) – gerade bei international besetzten Gremien – entstehen können, sieht § 8 Abs. 4 vor, dass die Sitzungen grundsätzlich im Rahmen von Telefon- und Videokonferenzen stattfinden. Für Präsenzsitzungen ist die Zustimmung der Leitung der SE erforderlich. Ebenso gut könnte dem geschäftsführenden Ausschuss eine bestimmte Anzahl an Präsenzsitzungen zugestanden werden, ggf. in zeitlichem Zusammenhang mit der jährlichen Unterrichtung und Anhörung gemäß § 11 des Musters. Die Parteien können diesen Punkt frei verhandeln.

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