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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (bb) Fortgeltung von Tarifverträgen

Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
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Rz. 1058

Bezüglich der Fortgeltung von Tarifverträgen ist zwischen Verbands- und Firmentarifverträgen zu unterscheiden. Ferner ist von Belang, ob der Betriebsübergang im Wege der Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge erfolgt. Dabei ist, wie bei Betriebsvereinbarungen, eine nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB transformierte kollektivrechtliche Regelung auch im Nachhinein (z.B. durch Abschluss eines neuen Tarifvertrags oder durch eine erst nach dem Übergang eintretende beidseitige Tarifbindung) abänderbar.[2694] Gemäß § 613a Abs. 1 S. 2 BGB transformierte Normen gelten statisch mit dem Inhalt fort, den sie im Zeitpunkt des Betriebsübergangs hatten.[2695] Ist eine Dynamik im Tarifvertrag selbst angelegt, gilt diese jedoch fort.[2696] Firmentarifverträge können auch von Verbandstarifverträgen abgelöst werden.[2697] Eine Ablösung durch einen Tarifvertrag des Erwerbers nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB setzt sowohl eine beidseitige Tarifbindung[2698] (bzw. Geltung kraft staatlicher Anordnung)[2699] als auch einen identischen Regelungsgegenstand voraus.[2700] Ein identischer Regelungsgegenstand wird von der herrschenden Meinung angenommen, wenn der Erwerbertarifvertrag für die gleiche Sachgruppe eine Regelung enthält.[2701] Das BAG leitet, wie oben zu Betriebsvereinbarungen ausgeführt, weder aus der Scattolon-[2702] noch aus der Unionen-Entscheidung des EuGH[2703] ein allgemeines Verschlechterungsverbot ab, d.h. die Ablösung erfolgt unabhängig davon, ob sich die Arbeitsbedingungen verbessern oder verschlechtern.[2704] Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sich der EuGH diesem Verständnis anschließt. Ob eine Ablösung durch zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs beim Erwerber nur noch nachwirkende Tarifverträge in Betracht kommt, ließ das BAG offen.[2705] Eine Ablösung der tariflichen Regelungen durch eine...

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