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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / b) Zuständiges Betriebsratsgremium

Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
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Rz. 1002

Vor Aufnahme der Sozialplanverhandlungen ist zu klären, welche Arbeitnehmervertretung für die Verhandlungen zuständig ist.[2477] Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Interessenausgleichsverhandlungen folgt nicht ohne weiteres auch dessen Zuständigkeit für den Abschluss des Sozialplans.[2478] Vielmehr ist gesondert zu prüfen, ob der Ausgleich oder die Milderung der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile zwingend unternehmenseinheitlich oder betriebsübergreifend geregelt werden muss. Der Umstand, dass die Mittel für den Sozialplan von ein und demselben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden müssen, genügt alleine nicht, um die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Sozialplanabschluss zu begründen. Etwas anderes gilt, wenn ein mit dem Arbeitgeber im Rahmen eines Interessenausgleichs vereinbartes, das gesamte Unternehmen betreffendes Sanierungskonzept nur auf der Grundlage eines bestimmten, auf das gesamte Unternehmen bezogenen Sozialplanvolumens realisiert werden kann.[2479]

[2477] Ein Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an den Verhandlungen besteht nicht, Ludwig/Kemna, NZA 2019, 1547.
[2478] St. Rspr. des BAG, z.B. BAG 11.12.2001 – 1 AZR 193/01, NZA 2002, 688; BAG 23.10.2002 – 7 ABR 55/01, AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972; zur fehlenden offensichtlichen Unzuständigkeit eines Einzelbetriebsrats bei einer mehrere Konzernunternehmen betreffenden Standortverlegung vgl. LAG Köln 20.3.2023 – 9 TaBV 9/23, BeckRS 2023, 7624; zu den Verfahrensbeteiligten bei Streit über die Sozialplanzuständigkeit in einem Konzern vgl. LAG Düsseldorf 12.2.2014 – 12 TaBV 36/13, BeckRS 2014, 72366.
[2479] BAG 3.5.2006 – 1 ABR 15/05, NZA 2007, 1245; vgl. dazu auch Lembke, NZA 2022, 1497; zur fehlenden Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bei Neustruk...

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