Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Düsseldorf Beschluss vom 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit der Betriebsräte für einen Sozialplan in einem Konzern. Abgrenzung der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats, der Gesamtbetriebsräte und der Einzelbetriebsräte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Streiten die Betriebsparteien in einem Konzern über die Zuständigkeit für einen Sozialplan, so sind an dem Verfahren der Konzernbetriebsrat, die Gesamtbetriebsräte und sämtliche Einzelbetriebsräte beteiligt, wenn zumindest ernsthafte Zweifel bestehen können, welches der Gremien zuständig ist (hier bejaht). Soweit örtliche Betriebsräte durch Delegationsbeschlüsse die verfahrensmäßige Geltendmachung möglicher Mitbestimmungsrechte dem Gesamtbetriebsrat übertragen haben, ist insoweit nur der jeweilige Gesamtbetriebsrat am Verfahren beteiligt. Auf Arbeitgeberseite sind das herrschende und die beherrschten Unternehmen beteiligt.

2. Für den Abschluss eines Sozialplans kann der Konzernbetriebsrat zuständig sein. Diese Zuständigkeit folgt nicht alleine aus der Zuständigkeit für den Interessenausgleich. Maßgeblich für die Zuständigkeitsabgrenzung sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist dabei nach den gleichen Grundsätzen zu bestimmen wie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.

3. Aufgrund der konkreten Verhältnisse in den betroffenen Unternehmen führte die grundlegende Neustrukturierung des Vertriebs im Konzern nicht zur Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für den Sozialplan. Zuständig sind die Gesamtbetriebsräte. Wegen der unterschiedlichen Vertriebs- und Vergütungsstrukturen in den einzelnen Unternehmen waren die mit den Besonderheiten der Unternehmen besser vertrauten Gesamtbetriebsräte eher in der Lage, für den Sozialplan sachgerechte und passgenaue Lösungen zu finden als der Konzernbetriebsrat. Dies war den einzelnen Betriebsräten aufgrund der übergreifenden Strukturänderung nicht mehr möglich.

 

Normenkette

BetrVG § 113 Abs. 3; ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 256; BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1, § 50 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; ArbGG § 9 Abs. 5 S. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Aktenzeichen 11 BV 267/12)

 

Tenor

  1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1., 8., 9., 10., 13., 15., 18.-28, 30., 32.-35., 37., 39., 42., 44.-48., 50.-53., 55.-57., 59.-67., 69.-72., 75.-78., 80.-84., 86., 88., 91.-97., 99.-107. wird zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 14. und 16. wird zurückgewiesen.
  3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit für die Verhandlung und den Abschluss eines Sozialplans.

B..

Die Beteiligte zu 2) ist die Konzernobergesellschaft einer deutschlandweit tätigen Versicherungsgruppe mit Sitz in E.. Der Beteiligte zu 1) ist der in diesem Konzern gebildete Konzernbetriebsrat. Die Beteiligten zu 3) bis 7) sind zu dem Konzern gehörige Unternehmen. Die Beteiligten zu 8) bis 12) sind die bei diesen Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsräte, wobei der Beteiligte zu 12) der gemeinsame Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 6) und 7) ist. Die Beteiligten zu 12) bis 128) sind örtliche Betriebsräte. Diese örtlichen Betriebsräte waren teilweise gesellschaftsübergreifend für tarifvertraglich gebildete Repräsentationseinheiten zuständig. Dies traf z.B. auf die Beteiligten zu 13) bis 17) zu. Der Beteiligte zu 14) war dabei der Betriebsrat der F. Hauptverwaltung in E., der insgesamt mehr als 3.000 Mitarbeiter vertrat. Im Hinblick auf die Struktur des Konzerns hieß es in der Konzernbetriebsvereinbarung vom 15.02.2007 zu Nr. 1, dass "sich die Gesellschaften der F. als ein Unternehmen verstehen und verhalten". In der Konzernspitze waren die Ressorts "E1" bis "E10" gebildet. Die Arbeitszeit war im Konzern einheitlich in einer Konzernbetriebsvereinbarung geregelt.

Die Beteiligte zu 2) plante unter dem Titel "Initiative Zukunft Vertrieb" u.a. eine Umstrukturierung des Vertriebs sowie eine Konzentration der Zentralbereichsfunktionen der Beteiligten zu 3) bis 7). Es existierten bei diesen Beteiligten fünf verschiedene Vertriebskanäle mit jeweils unterschiedlichen Führungsstrukturen, Steuerungs- und Vergütungssystemen sowie Verträgen und Verkaufsansätzen. Des Weiteren verfügte die Beteiligte zu 3) bisher über rund vier Vertriebs- und 43 Regionaldirektionen, die Beteiligte zu 4) über vier Vertriebs- und 17 Regionaldirektionen, die Beteiligte zu 5) über vier Vertriebs- und 46 Regionaldirektionen sowie die Beteiligten zu 6) und 7) über fünf Vertriebs- und 72 Regionaldirektionen. Im Rahmen der sogenannten "Initiative Zukunft Vertrieb" war beabsichtigt, diese Betriebs- bzw. Vertriebs- und Regionaldirektionen auf eine einheitliche Vertriebsgesellschaft zu übertragen. Innerhalb dieser Vertriebsgesellschaft sollten dann die Vertriebskanäle der Beteiligten zu 3) und 4) zur sogenannten "F.-Stammorganisation" und der Beteiligten zu 5) bis 7) zur sogenannten "F.-Ausschließlichkeitsorganisation" zusammengefasst werden. Die Zusammenlegung sollte dabei derart erfolgen, dass zum einen die Betriebs- und Regionaldirektionen de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.127
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.622
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.243
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.843
  • Erholungsbeihilfen
    1.741
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.552
  • TVöD-V / § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
    1.528
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.526
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.516
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.362
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.328
  • Jubiläumszuwendung
    1.325
  • Urlaubsabgeltung
    1.299
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.291
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.269
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.258
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.249
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.220
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 1.3 Lohn (§ 5 BRTV)
    1.172
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Erfolg mit Vielfalt: Fachkräfte finden mit Diversity-Strategie
Fachkräfte finden mit Diversity-Strategien
Bild: Haufe Shop

Unternehmen mit einer diversen Belegschaft sind erfolgreicher: Sie entwickeln innovative Produkte, besetzen Vakanzen schneller und reagieren flexibler auf Veränderungen. Diversität ist daher ein entscheidender Faktor, um wettbewerbsfähig zu bleiben und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.


LAG Rheinland-Pfalz 7 TaBV 20/24
LAG Rheinland-Pfalz 7 TaBV 20/24

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verfahren über die Besetzung und Einsetzung der Einigungsstelle  Leitsatz (redaktionell) Für die Bildung einer Einigungsstelle fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren