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§ 2 Kindesunterhalt / b) Verwirkung nach § 1611

Dr. iur. Thomas Eder
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Rz. 923

§ 1611 begrenzt die Unterhaltspflicht im Rahmen des Verwandtenunterhalts, vernichtet also unter bestimmten Voraussetzungen einen bestehenden Unterhaltsanspruch dem Grunde nach teilweise oder insgesamt, wenn Unterhaltszahlungen teilweise oder insgesamt als grob unbillig anzusehen sind. Es handelt sich um eine von Amts wegen zu beachtende Einwendung.[1280] Sie ist als Ausnahmetatbestand sehr eng auszulegen.

 

Rz. 924

 

Praxistipp

Hat der Unterhaltsschuldner dem Unterhaltsgläubiger das Fehlverhalten verziehen, ist später eine Berufung auf die ursprünglich einmal eingetretene Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht (mehr) möglich.

 

Rz. 925

Obliegenheitsverletzungen im Rahmen des Ausbildungsunterhalts (§ 1610 Abs. 2) können Ansprüche auf Ausbildungsunterhalt aufgrund des der Norm immanenten Gegenseitigkeitsverhältnisses begrenzen, ohne dass auf die besonderen Verwirkungsgründe des § 1611 Abs. 1 zurückgegriffen werden muss,[1281] zumal § 1612 Abs. 2 den Eltern die Möglichkeit einräumt, mit Hilfe des Unterhaltsrechts auf das Verhalten ihres Kindes im Rahmen der Ausbildung Einfluss zu nehmen.

[1280] KG FamRZ 2002, 1357; BFH NJW 2004, 1893.
[1281] BGH FamRZ 1998, 671 = FuR 1998, 216.

aa) Tatbestand des § 1611 Abs. 1

 

Rz. 926

§ 1611 Abs. 1 Satz 1 katalogisiert zwei Fallgruppen sowie einen Auffangtatbestand. Die drei jeweiligen Tatbestände des Katalogs sind eindeutig voneinander abzugrenzen.[1282]

 

Rz. 927

Der Unterhaltsanspruch nach §§ 1601 ff. kann gem. § 1611 Abs. 1 Satz 1 auf einen Billigkeitsbeitrag zum Unterhalt herabgesetzt werden, wenn der Unterhaltsgläubiger

▪ durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist,[1283] oder
▪ seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsschuldner gröblich vernachlässigt hat, oder
▪ sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltsschuldner oder einen na...

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