Ivana Bugarin
, Michael Brunner
Rz. 220
Als Verzugsschaden kommen hier in erster Linie Verzugszinsen gem. § 288 BGB in Betracht. Die Zinsen würden bei der ersten und bei der dritten Rechnung der Serienbriefe 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei der zweiten Rechnung 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betragen, da es sich bei dem zweiten Datensatz um keinen Verbraucher (M GmbH) handelt.
Rz. 221
Diese Zinsen sind allerdings erst ab Verzug zu berechnen und nicht ab Rechnungsstellung. Grds. kommt der Schuldner (Mandant) erst mit der ersten Mahnung in Verzug gem. § 286 Abs. 1 BGB. Die sog. 30-Tage-Regelung gilt nämlich nicht für Verbraucher gem. § 286 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 BGB, es sei denn, er wurde in der Rechnung besonders darauf hingewiesen. Die meisten Anwaltsrechnungen enthalten jedoch kein Zahlungsziel (Endtermin, zu dem eine Zahlung spätestens erfolgen muss), sodass in diesen Fällen erst durch die erste Mahnung Verzug eintritt.
Rz. 222
Im obigen Beispiel könnten Verzugszinsen bei dem ersten und dritten Datensatz erst ab der ersten Mahnung geltend gemacht werden, Nr. 2 betrifft dagegen eine Rechnung an einen Nicht-Verbraucher (Unternehmer), sodass hier die 30 Tage-Regelung gilt und der Mandant bereits ohne Mahnung nach Ablauf von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung in Verzug ist.
Rz. 223
Ferner stellt sich die Frage, ob für das letzte Schreiben (Serienbrief) nicht noch Rechtsanwaltsgebühren anfallen, die gleichwohl später als Verzugsschaden geltend gemacht werden können. Denkbar wäre hier eine Ansetzung einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert i.H.d. offenen Forderung.
Eine gesonderte Gebühr entsteht hier jedoch nicht. Eine gesonderte Gebühr entsteht hier nur, wenn der Schuldner sich bereits in Verzug befindet, nicht jedoch für die In-Verzugsetzung.