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§ 2 Kanzleiorganisation / J. Umgang mit Fremdgeldern/Geldwäschegesetz

Ivana Bugarin , Michael Brunner
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Rz. 250

Immer wieder gibt es Unsicherheiten bei der Bearbeitung von Fremdgeldern.

I. Grundlagen

 

Rz. 251

Die rechtlichen Grundlagen für die Behandlung von Fremdgeldern befinden sich in § 4 BORA, § 43 BRAO und §§ 2 Abs. 2 S. 2, 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 GwG (Geldwäschegesetz).

1. Vom Grundsatz her muss Fremdgeld unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, weitergeleitet werden.
2. Ist dies nicht möglich, so muss das Fremdgeld vom Geschäftskonto ausgelagert und auf ein Anderkonto gem. § 4 Abs. 2 S. 2 BORA weitergeleitet werden. Bei kleineren Beträgen und einer Verwahrungsdauer von unter einem Monat kann dies durchaus ein Sammelanderkonto sein.
3. Ab einem Monat Verwahrung und/oder einem Betrag von 15.000,00 EUR muss der Fremdgeldbetrag auf ein Einzelanderkonto hinterlegt werden.
4. Bei einem Bargeldfluss ab 10.000,00 EUR (seit 8.8.2021) muss zudem das Geldwäschegesetz beachtet werden. Dies sieht bei einem Betrag ab 10.000,00 EUR eine Identifizierungspflicht – auch gegenüber dem Mandanten – vor. Die Daten des Empfängers bzw. des Einzahlers müssen dokumentiert werden bzw. eine Kopie des Ausweispapieres aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungspflicht für diese Dokumentation beträgt fünf Jahre. Lehnt der Einzahler die Identifizierung ab, darf der RA das Geld nicht annehmen. Er verstößt damit nicht gegen seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis, da er mit Annahme des Geldes ohne Identifizierung des Einzahlers gegen ein Gesetz verstoßen würde. Es würde hier nur eine bargeldlose Zahlung infrage kommen, da in diesem Fall die Bank die Identifizierung vornehmen wird. Auch eine Auszahlung eines Fremdgeldbetrags ab 15.000,00 EUR bedarf der Identifizierung – selbst wenn sie an den Mandanten erfolgt. Bei einer Ablehnung darf kein Geld in bar ausgezahlt werden. Bei einer Überweisung wird die Ide...

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