Ivana Bugarin
, Michael Brunner
Rz. 141
Im Hinblick auf die Führung und den Umgang des P-Kalenders sollten folgende Arbeitsanweisungen getroffen werden:
a) Stammplatz
Rz. 142
Es ist dringend zu empfehlen, für den P-Kalender einen festen "Stammplatz" in der Kanzlei zu bestimmen. Nach Möglichkeit sollte dies der Postein- und -ausgangsarbeitsplatz sein. So weiß jeder Mitarbeiter der Kanzlei, wo sich der P-Kalender befindet. Der Fristensachbearbeiter erspart sich dadurch (gerade in Großkanzleien) das zeitaufwändige Suchen des Kalenders.
b) Verantwortlicher/Vertreter
Rz. 143
Es sollten Fristensachbearbeiter (mit Vertretung) genannt werden. Ausschließlich diese Mitarbeiter nehmen Eintragungen in dem P-Kalender vor. Bei diesen Mitarbeitern muss es sich um ausgebildete Fachkräfte handeln. Sinnvoll ist, dass es sich bei diesen Mitarbeitern um die für die Postein- und -ausgangskontrolle zuständigen Fachkräfte handelt, s.a. Rdn 96, 55.
Sofern durch besondere Umstände keiner dieser Mitarbeiter anwesend ist, fällt die Verwaltung und Führung des P-Kalenders in den Aufgabenbereich des Bürovorstehers/Rechtsfachwirts/Büroleiters und im Falle seiner Verhinderung in den Aufgabenbereich des RA. In keinem Fall darf diese Tätigkeit einem Auszubildenden anvertraut werden.
Rz. 144
Regelmäßig wird vom BGH zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Fristenbearbeitung voll ausgebildetem, zuverlässig arbeitendem Fachpersonal obliegt. Denn für eine erfolgreiche Ermittlung, Berechnung und Notierung von Fristen sind fundierte Kenntnisse notwendig. Weiterhin obliegt die letzte Kontrolle der Fristen dem RA.
c) Rangfolge
Rz. 145
Alle Eintragungen, unabhängig davon, ob es sich um eine Frist, einen Gerichtstermin, allgemeinen Termin, B...