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§ 2 Haftungsgrundlagen / VII. Verletzung der Aufsichtspflicht – § 832 BGB

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 202

Nach § 832 Abs. 1 BGB haftet derjenige, der kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, für die Schäden, welche die beaufsichtigte Person Dritten widerrechtlich zufügt.

 

Rz. 203

Bei Unfällen von Personen, die nach §§ 827, 828 BGB nicht verantwortlich sind, stellt § 832 BGB zwei Vermutungen auf:

▪ dass der Aufsichtspflichtige seine Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt hat, weil er die im konkreten Fall erforderlichen Handlungen ganz oder teilweise unterließ
▪ dass die Verletzung der Aufsichtspflicht für den entstandenen Schaden kausal war.
 

Rz. 204

Die Aufsichtspflicht kann kraft Gesetzes oder durch Vertrag begründet werden.

 

Rz. 205

Kraft Gesetzes sind beispielsweise aufsichtspflichtig die Eltern gegenüber dem minderjährigen Kind (§§ 1626 ff. BGB), der Vormund gegenüber dem Mündel (§§ 1793, 1797, 1909 ff. BGB), Ausbilder gegenüber Auszubildenden (§§ 6, 9 Berufsbildungsgesetz), Lehrer an öffentlichen Schulen (Palandt-Sprau, § 832 BGB Rn 5) und der Betreuer gegenüber dem zu Betreuenden (§ 1897 BGB).

 

Rz. 206

Die bloße Feststellung einer Milieu-Schädigung eines Minderjährigen reicht nicht aus, um den Aufsichtspflichtigen zu einer Überwachung auf Schritt und Tritt zu verpflichten. Es müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei dem Minderjährigen als Folge besonderer Aggressionsbereitschaft oder sonstiger Verhaltensstörungen mit gefährlichen Streichen zu rechnen ist (BGH zfs 1997, 290). Zu den Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht bei einem geistig retardierten und schwer verhaltensgestörten Kind mit ausgeprägter Aggressionsbereitschaft siehe BGH zfs 1996, 8.

 

Rz. 207

Der Inhalt der Aufsichtspflicht bestimmt sich n...

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