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§ 2 Haftungs-ABC / IX. Schriftsätze

Dr. iur. Alexander Weinbeer
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Rz. 748

Bei der Ausarbeitung von Schriftsätzen muss der Rechtsanwalt mit großer Genauigkeit und Sorgfalt arbeiten, da diese für den Erfolg des Mandats von entscheidender Bedeutung sind.

 

Rz. 749

Im Schriftsatz hat der Rechtsanwalt seine gesamten juristischen, sprachlichen und taktischen Fähigkeiten zum Ausdruck zu bringen, aber auch sachlich zu bleiben. Dass dies nicht nur ein gutgemeinter Allgemeinplatz ist, um eine Verhärtung von Parteistandpunkten und eine Zerrüttung des Verhandlungsklimas zu vermeiden, zeigte schon der oben unter Rdn 123 anhand eines Judikats des LAG Hamburg dargestellte Beispielsfall. Denn dort bildete schon eine sprachliche Zuspitzung Anlass für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis infolge der sprachlichen Unsachlichkeiten aufzulösen ist. Dies wiederum hatte die Haftbarmachung des Anwalts durch den Arbeitnehmer zur Folge.

 

Rz. 750

Die ZPO unterscheidet zwischen vorbereitenden und bestimmenden Schriftsätzen. § 129 ZPO bestimmt, dass die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet wird. Die vorbereitenden Schriftsätze sollen nach § 130 ZPO enthalten:

▪ die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
▪ die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
▪ die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
▪ die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
▪ die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
▪ die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die v...

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