Dr. iur. Alexander Weinbeer
Rz. 304
In einem Rechtsstreit um Zugewinnausgleich hat der Rechtsanwalt die Pflicht gem. der §§ 1373 ff. BGB eine stichtagsgetreue Vermögensbilanz der Ehegatten aufzustellen.
Rz. 305
Stichtag ist seit dem 1.9.2009 dabei nicht die Scheidung, sondern der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten gem. § 1384 BGB. Wenn die Ehe bereits vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden wurde, gilt als Stichtag für die Ausgleichsforderung noch die Beendigung der Ehe. Relevant ist nur der jeweilige Vermögensstand der Ehegatten zu diesem Zeitpunkt.
Rz. 306
Vorsicht ist geboten, wenn der Rechtsanwalt den Zugewinnausgleichsanspruch im Wege des Teilantrags geltend macht, denn dann hat er durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Verjährung wegen des nicht rechtshängigen Anspruchsteils eintritt. Die Stufenklage hemmt die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich auch dann, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag für das Endvermögen genannt ist. Zu beachten ist allerdings, dass die Auskunftsklage (siehe Rdn 270 ff.) allein, d.h. ohne Erhebung der Stufenklage, die Verjährung für den Zahlungsanspruch nicht unterbricht.
Rz. 307
Zuwendungen unter Ehegatten, die sie einander während der Ehe und des gesetzlichen Güterstands gewähren, werden nach Scheitern der Ehe ausschließlich güterrechtlich ausgeglichen. Nur in Ausnahmefällen, wenn besondere Umstände den güterrechtlichen Ausgleich als nicht tragbare Lösung erscheinen lassen kommt ein Ausgleich über die Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht.
Rz. 308
Eheleute können im Ehevertrag (siehe Rdn 282 ff.) vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich anders berechnet werden soll, als es das Gesetz vorsieht, nach welchem jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten die Hälfte...