Rz. 87
Der Versicherer hat normalerweise den Schadenersatz in Geld zu leisten. In der Haftpflichtversicherung besteht die Leistung des Versicherers darin, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren (§ 100 VVG).
1. Geldleistung
Rz. 88
Im Regelfall hat der Versicherer den Schadenersatz in Geld zu leisten. Obergrenze ist die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme, auch wenn der tatsächliche Schaden höher ist. Geldleistungen sind fällig mit der Beendigung der notwendigen Erhebungen des Versicherers (§ 14 Abs. 1 VVG).
2. Freistellung
Rz. 89
In der Haftpflichtversicherung hat der Versicherungsnehmer keinen Zahlungsanspruch gegen den Versicherer; dieser ist lediglich verpflichtet, den Versicherungsnehmer von berechtigten Ansprüchen freizustellen und unbegründete Ansprüche abzuwehren (§ 100 VVG). Auch in der Rechtsschutzversicherung besteht das Leistungsversprechen des Versicherers darin, den Versicherungsnehmer von Kosten freizustellen.
3. Rettungskosten
Rz. 90
Nach § 83 VVG muss der Versicherer Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 82 VVG zur Abwendung oder Minderung eines Schadens macht, auch dann ersetzen, wenn diese Maßnahmen erfolglos waren. Entscheidend ist, ob der Versicherungsnehmer diese "Rettungskosten" den Umständen nach für geboten halten durfte (§ 83 Abs. 1 S. 1 VVG). Es kommt nicht darauf an, ob die Rettungsmaßnahme objektiv geboten war. Ein Irrtum über die Tauglichkeit der Rettungsmaßnahme schadet grundsätzlich nicht, es sei denn, dass dieser Irrtum auf grober Fahrlässigkeit beruht (§ 83 Abs. 3 S. 2 VVG).
Beispiel
Ein Autofahrer weicht einem Reh aus, gerät ins Schleudern und prallt gegen einen Baum. Hier hat der Autofahrer versucht, den Zusammenstoß mit dem Reh zu vermeiden. Die Schäden, die durch den Aufprall gegen den Baum entstanden sind, gehören zu den Rettungsko...